Hier ist das Verfahren bei erkrankten Kindern beschrieben.
Dies sind die zentralen Aussagen bezüglich dem Umgang mit symptomatischen Kindern:
- "Für Kinder, die einen banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. ohne deutlichen Krankheitswert haben (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten) oder die eine anamnestisch bekannte Symptomatik (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie) aufweisen, ist ein Ausschluss von der Betreuung nicht erforderlich.
- Wenn bei niedrigen Covid-19 Fallzahlen bzw. bei einer niedrigen Anzahl von Neuerkrankungen in der Bevölkerung keine weiteren Anhaltspunkte auf eine SARS-CoV-2 Exposition vorliegen (z.B. kein wissentlicher Kontakt zu einem bestätigten Fall oder keine Covid-19 Erkrankung bei den Erwachsenen in der Familie), soll – wie sonst auch - bei Infekten mit einem ausgeprägteren Krankheitswert (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) die Genesung abgewartet werden (siehe auch nachfolgenden Punkt). Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Einrichtung ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden.
- Kinder mit schwererer Symptomatik (z.B. Fieber (ab 38,5°C) oder akuter, unerwartet aufgetretener Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltender starker Husten, der anamnestisch sonst nicht erklärbar ist) sollten ärztlich vorgestellt werden. Die Ärztin/ der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zur Kinderbetreuung zu beachten sind." (Landesgesundheitsamt, 17.07.2020).
Dies sind die zentralen Aussagen bezüglich dem Umgang mit symptomatischen Kindern:
- "Für Kinder, die einen banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. ohne deutlichen Krankheitswert haben (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten) oder die eine anamnestisch bekannte Symptomatik (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie) aufweisen, ist ein Ausschluss von der Betreuung nicht erforderlich.
- Wenn bei niedrigen Covid-19 Fallzahlen bzw. bei einer niedrigen Anzahl von Neuerkrankungen in der Bevölkerung keine weiteren Anhaltspunkte auf eine SARS-CoV-2 Exposition vorliegen (z.B. kein wissentlicher Kontakt zu einem bestätigten Fall oder keine Covid-19 Erkrankung bei den Erwachsenen in der Familie), soll – wie sonst auch - bei Infekten mit einem ausgeprägteren Krankheitswert (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) die Genesung abgewartet werden (siehe auch nachfolgenden Punkt). Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Einrichtung ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden.
- Kinder mit schwererer Symptomatik (z.B. Fieber (ab 38,5°C) oder akuter, unerwartet aufgetretener Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltender starker Husten, der anamnestisch sonst nicht erklärbar ist) sollten ärztlich vorgestellt werden. Die Ärztin/ der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zur Kinderbetreuung zu beachten sind." (Landesgesundheitsamt, 17.07.2020).