Da vermehrt die Frage aufkommt, welche Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können, fasse ich die wichtigsten Punkte hier nochmal für Sie zusammen:
Aktuell können wir pro Gruppe, in der überwiegend Kinder über drei Jahren aufgenommen werden, 13 Kinder betreuen. In Gruppen mit überwiegend Kinder unter drei Jahren können aktuell maximal acht Kinder aufgenommen werden.
Wir bieten zur Zeit vier Gruppen für die Elementarkinder an und eine Krippengruppe.
Damit sollen wir eine Betreuungsquote von ca. 50 % erreicht werden.
Damit ein Kind die Notbetreuung besuchen kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Diese sind:
- Ein/e Erziehungsberechtigte/r arbeitet in der
kritischen Infrastruktur: Dazu gehören der Bereich Gesundheit, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, der Bereich Justizvollzug und Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.
- Ein/e Erziehungsberechtigte/r ist in
betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von öffentlichem Interesse tätig: Dazu gehören die Energieversorgung, die Wasserversorgung, die Bereiche Ernährung und Hygiene (Produktion und Handel), Informations- und Kommunikationstechnik, der Finanzsektor, der Bereich Transport und Verkehr, Entsorgungsbeschäftigte (Müllabfuhr) sowie der Bereich Medien.
- Kinder mit
besonderem Unterstützungsbedarf-
Vorschulkinder - es liegt ein besonderer
Härtefall vor: Hierzu zählen z.B. eine
Bedrohung des Kindeswohls, Kinder von
alleinerziehenden Eltern (wenn eine Person das alleinige Sorgerecht für das Kind hat oder der zweite Elternteil zu weit weg vom Wohnort des Kindes wohnt, als dass eine abwechselnde Betreuung des Kindes möglich ist), Kinder, deren
Geschwister in der Notgruppe betreut werden (z.B. die Geschwisterkinder der Vorschulkinder) oder Kinder, deren Eltern ohne Betreuung der Kinder eine
Kündigung oder ein erheblicher Verdienstausfall droht.
Wir müssen jeden Antrag auf Aufnahme in die Notbetreuung sorgfältig prüfen. Unter anderem muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass eine betriebsnotwenidge Stellung vorliegt und dass eine andere Form der Arbeit nicht möglich ist (z.B. Homeoffice oder Verschieben der Arbeitszeit). Bevor eine Betreuung in der Notgruppe in Frage kommt, müssen in jedem Fall alle anderen Möglichkeiten (z.B. Betreuung durch Freunde, andere Familien o.ä.) ausgeschöpft werden. Die KiTa blebt somit die letzte Option für die Betreuung der Kinder.
Eine Ausnahme bilden hierbei die Vorschulkinder, Kinder mit besonderen Unterstützungsbedarf und Kinder, deren Wohl bedroht ist. Hier findet die Notbetreuung aufgrund der Situation der Kinder, nicht aufgrund der Situation der Eltern, statt.
Die Bescheinigung, die der Arbeitgeber ausfüllen muss, finden Sie hier auf der Seite. Sie muss für einen Antrag auf die Notbetreuung komplett ausgefüllt vorliegen und ist nicht durch andere Bescheinigungen zu ersetzen.
Jeder Fall muss einzeln betrachtet und beurteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung in der Notgruppe besteht nicht.
Diese Kriterien beruhen auf den Empfehlungen des niedersächsischen Kultusministeriums (nachzulesen unter:
https://mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/basisinformationen_zu_covid_19_corona/fragen_und_antworten_zu_einrichtungsschliessung_und_notbetreuung_fur_kindertageseinrichtungen/fragen-und-antworten-zu-einrichtungsschliessung-und-notbetreuung-fur-kindertageseinrichtungen-186238.html)